Ausschüttung des Marktes "Bundespräsidentenwahl Österreich 2016"

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  • RE: Wahlwiederholung in Österreich - Marktstart noch heute

    drui (MdPB), 01.07.2016 23:52, Reply to #110

    Ich höre gerade im ZDF, dass Hofer bei der Wahl mit einem Öxit-Versprechen Wahlkampf machen möchte. Da wünsche ich ihm angesichts der aktuellen Entwicklungen in Großbritannien viel Glück.

  • RE: Wahlwiederholung in Österreich - Marktstart noch heute

    gruener (Luddit), 02.07.2016 00:00, Reply to #111

    ZDF = Zentraler Desinformationsfunk

  • RE: Wahlwiederholung in Österreich - Marktstart noch heute

    asterix (metasystix), 02.07.2016 02:23, Reply to #112

    Meines Wissens nach wurde bisher nur spekuliert, dass Hofer einen Auxit oder Öxit zum Thema machen könnte. Bisher ist die Line der FPÖ, dass man auf Veränderungen in der EU drängt, und mit einem Auxit oder Öxit noch zuwartet.

    Zitat aus der Presse:

    Hatte Parteichef Heinz-Christian Strache im Interview mit der „Presse“ noch davon gesprochen, dass es keinen Grund für Hektik gebe und dass nun ein Verhandlungsprozess für eine Reform der EU starten müsse, den man sicher nicht auf einige Monate begrenzen könne, so setzt sein Stellvertreter, der frühere Bundespräsidentschaftskandidat Norbert Hofer, nun ein Ultimatum: Innerhalb eines Jahres müsse es Veränderungen in der EU geben, sonst werde es auch in Österreich eine Abstimmung über den Verbleib geben.

    http://diepresse.com/home/politik/eu/5035292/Hofer_Entscheidung-uber-Oxit-in-ein em-Jahr

  • RE: Wahlwiederholung in Österreich

    dseppi, 02.07.2016 02:32, Reply to #106

    OK, habe mich verschätzt und den VfGH für, sagen wir, flexibler gehalten. Bezirksvertretung Währing 1927 und BP-Stichwahl 2016 sind halt doch 2 Paar Schuhe

    Soll man bei einer BP-Stichwahl laxer sein?

    Es ist gut so, daß der VfGH hier nicht von seiner ständigen Rechtssprechung (1927 war ja nur der Anfang) abweicht - das hätte einen Aufruhr gegeben und nach Parteilichkeit gerochen.

    - aber, klar, formal passt die Aufhebung schon. Ich frage mich nur, wenn die Tätigkeit als Wahlbeisitzer ein "Ehrenamt" bleibt, d.h. der/die Betreffende nicht mal einen Nasenrammel dafür kriegt, ob es bei NR-Wahlen noch möglich sein wird, österreichweit die einzelnen Wahlkommissionen voll zu besetzen!

    Ja, das wird hoffentlich vom Gesetzgeber geändert. Hier gehören anständige Vergütungen her, genauso wie eine gscheite Schulung. Letzteres wurde eh schon angekündigt.

    Ich fände btw das Deutschland-Modell toll (jeder kann teilnehmen). Alternativ kann man ja Wahlbeisitzer wie Geschworene bestimmen.

  • RE: Wahlwiederholung in Österreich

    W.I.Uljanow, 02.07.2016 03:42, Reply to #114

    OK, habe mich verschätzt und den VfGH für, sagen wir, flexibler gehalten. Bezirksvertretung Währing 1927 und BP-Stichwahl 2016 sind halt doch 2 Paar Schuhe

    Soll man bei einer BP-Stichwahl laxer sein?

    Es ist gut so, daß der VfGH hier nicht von seiner ständigen Rechtssprechung (1927 war ja nur der Anfang) abweicht - das hätte einen Aufruhr gegeben und nach Parteilichkeit gerochen.

    Der VfGH hätte z.B. eine Definition des Auszählungsbeginns finden können, die einen Teil der angefochtenen Sprengelergebnisse für rechtmäßig erklärt und damit die strittige Stimmenzahl unter die Ergebnisdifferenz drücken können - nur mal so angedacht!

    - aber, klar, formal passt die Aufhebung schon. Ich frage mich nur, wenn die Tätigkeit als Wahlbeisitzer ein "Ehrenamt" bleibt, d.h. der/die Betreffende nicht mal einen Nasenrammel dafür kriegt, ob es bei NR-Wahlen noch möglich sein wird, österreichweit die einzelnen Wahlkommissionen voll zu besetzen!

    Ja, das wird hoffentlich vom Gesetzgeber geändert. Hier gehören anständige Vergütungen her, genauso wie eine gscheite Schulung. Letzteres wurde eh schon angekündigt.

    Es wurde schon, weiß nicht von wem (Holzinger, Kern, Sobotka?) erklärt, dass die Tätigkeit als Beisitzer Ehrenamt bleiben soll!

    Ich fände btw das Deutschland-Modell toll (jeder kann teilnehmen). Alternativ kann man ja Wahlbeisitzer wie Geschworene bestimmen.

  • RE: Wahlwiederholung in Österreich

    asterix (metasystix), 02.07.2016 05:21, Reply to #114

    Der Standard hat dankenswerter Weise das Erkenntnis von 1927 online gestellt: https://images.derstandard.at/2016/06/29/vfgh_1.pdf
    Das habe ich mir jetzt durchgelesen, und ich widerspreche allen, die behaupten, dass sich der VfGH an die Rechtssprechung von 1927 gehalten hat. Aber ich behaupte noch mehr. Einer der Verfassungsjuristen hat ja gefragt, was die Unterschiede zwischen 1927 und 2016 wären. Windhager konnte diese Frage nicht beantworten, ich beantworte sie jetzt.

    1927: Die zweite Partei liegt nur 36 Stimmen hinter der ersten. Der Wahlakt eines Sprengel wird später noch zweimal rechtswidrig geöffnet und dabei werden auch noch die Ergebnisse in den Protokollen rechtswidrig abgeändert. So werden u.a. aus 522 von Frauen abgegebenen Wahlkuverts erst 617 und dann 517, aus 388 Stimmen für die Einheitsliste 288. Die Differenzen betragen bis zu 100 Stimmen. Der VfGH sieht nur diese 100 Stimmen als strittig an (und nicht alle 522/617/517 von Frauen abgegebenen, 913 Personen insgesamt). Da 100 größer als 36 ist, wird die Wahl aufgehoben.

    Bundespräsidentenwahl 2016: Hofer liegt über 30.000 hinter van der Bellen. Die Wahlkarten werden in manchen Bezirken rechtswidrig geöffnet. Mehr als das wird im Wesentlichen nicht beanstandet, konkrete Manipulationen werden nicht behauptet, niemand hat etwas bemerkt, die Wahlbeisitzer (auch von der FPÖ) glauben nicht an Manipulationen. Trotzdem betrachtet der VfGH alle vorzeitig geöffneten Wahlkarten als strittig und potenzielle Hofer-Stimmen. Erst dadurch kommt er auf eine Zahl größer als 30.000, um die Wahl aufzuheben.

    Wahrscheinlich haben die meisten Juristen den Entscheidungstext von 1927 nie gelesen, und kennen nur den aus dem Zusammenhang gerissenen Satz "Es muß daher genügen, daß die erwiesene Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte." Davor steht aber noch: "[...] nicht der Nachweis erbracht werden muß, daß die vom Verfassungsgerichtshof als erwiesen angenommenen Rechtswidrigkeiten tatsächlich auf das Wahlergebnis in der Art  von Einfluß waren, daß sich genau feststellen läßt, wie viele Stimmen einer Partei zu viel oder zu wenig zuerkannt wurden."

    Zwischen "genau feststellen" (oder nachweisen) und nebulosem hypothetischen Daherschwafeln (was offensichtlich gereicht hat) besteht meiner Meinung nach ein Riesenunterschied. Übrigens nannte der VfGH 1927 seinen Standpunkt sehr rigoros, der heutige ist aber noch viel rigoroser.

  • RE: Wahlwiederholung in Österreich

    Wolli, 02.07.2016 09:56, Reply to #116

    In der Urteilsbegründung finden sich allerdings durchaus Passagen, die unmittelbar auf den aktuellen Fall übertragen werden können. Beispielsweise auf Seite 6 unten:

    Wesentliche Garantien, die die Wahlordnung durch die Bestimmungen schafft, nach denen von der kollegialen Sprengelwahlbehörde die Wahlkuverte entgegengenommen und die Stimmzettel behandelt werden sollen, müssen illusorisch werden, wenn der Wahlakt, der nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Wahlordnug nach dem Abschluß des Verfahrens vor der Sprengelwahlbehörde versiegelt werden muß, vom Leiter der Sprengelwahlbehörde geöffnet und überprüft wird.

    Das ist dem Problem, daß Wahlkarten von unbefugten Personen geöffnet und teilweise ausgezählt wurden, und daß die Wahlkarten teilweise in Räumlichkeiten gelagert wurden, wo z.B. Reinigungspersonal Zutritt hatte, sehr ähnlich.

    Ein gravierender Unterschied ist, daß in Währing die potentielle Manipulation nach der eigentlichen Auszählung stattgefunden hat, nicht davor wie bei der Bundespräsidentenwahl. Ich denke, das ist der Grund, warum nur die Differenz der Stimmen zwischen Auszählung und illegaler Nachzählung als strittig gegolten hat (plus die Zahl der illegal abgegebenen Stimmen), während bei der Bundespräsidentenwahl alle betroffenen Stimmen als strittig erkannt wurden.

  • RE: Wahlwiederholung in Österreich

    asterix (metasystix), 03.07.2016 02:48, Reply to #117

    Ich denke eher, der VfGH wollte auf Nummer sicher gehen und hat daher die Judikatur noch verschärft. Auch der Verfassungsexperte Bernd-Christian Funk spricht von 'noch ein Stück fester gedrehten Schrauben'. http://orf.at/stories/2347716/

    Das ist ja auch das gute Recht des VfGH. Nur sehe ich ein Problem: Was passiert, wenn in einem Wahllokal oder einem Bezirk eine Stimme dazu oder abhanden kommt. Das kann eine Schlampigkeit sein, eine Manipulation einer Stimme oder ein Austauchen mehrerer oder vieler Stimmen, bei dem man sich halt um eine Stimme verzählt hat. Nach der jetztigen noch strengeren Judikatur wären wieder alle Stimmen strittig. Wenn das bei einer Nationalratswahl in einem großen Bezirk bei den Briefwahlstimmen passiert, und die Wahl angefochten wird, wählen wir wieder. Denn bei mehreren tausend Stimmen kann garantiert irgendwo ein Mandat wandern.

    Wenn man sich die Statistiken von Neuwirth anschaut, dann ist damit statistisch praktsich völlig ausgeschlossen, dass hier eine relevante Manipulation stattgefunden hat. Da hätten die Grünen besser argumentieren müssen. Denn bei so vielen Stimmen sind statistische Betrachtungen sinnvoll. Ich bin dafür, dass man bei Wahlanfechtungen mit so einem großen Stimmenabstand die Verfassungsrichter nicht allein entscheiden lässt, sondern deren Gremium noch um den ein oder anderen Mathematiker/Statistiker erweitert.

  • RE: Wahlwiederholung in Österreich

    Wolli, 03.07.2016 17:30, Reply to #118

    Das ist ja auch das gute Recht des VfGH. Nur sehe ich ein Problem: Was passiert, wenn in einem Wahllokal oder einem Bezirk eine Stimme dazu oder abhanden kommt. Das kann eine Schlampigkeit sein, eine Manipulation einer Stimme oder ein Austauchen mehrerer oder vieler Stimmen, bei dem man sich halt um eine Stimme verzählt hat. Nach der jetztigen noch strengeren Judikatur wären wieder alle Stimmen strittig. Wenn das bei einer Nationalratswahl in einem großen Bezirk bei den Briefwahlstimmen passiert, und die Wahl angefochten wird, wählen wir wieder. Denn bei mehreren tausend Stimmen kann garantiert irgendwo ein Mandat wandern.

    Das ist von Fall zu Fall verschieden, vermute ich.

    In diesem Fall wird der VfGH klären müssen, ob, wann und wo ein Verschwinden oder ein Austausch möglich war. Wenn unmittelbar nach der Wahl von einer Kommission ausgezählt wird, gibt es wenig Möglichkeiten. Je nachdem könnte er durchaus wieder nur die eine Stimme als strittig sehen.

    Die Briefwahl ist systembedingt heikler, hier liegen die Wahlkarten nach ihrem Eintrudeln teils wochenlang herum. Möglicherweise war der VfGH auch deshalb so streng: wenn er das Gesetz schon nicht kippen kann (weil in Verfassungsrang), dann möchter er wenigstens die Anwendung möglichst im Einklang mit dem Rest der Verfassung sehen.

  • RE: Wahlwiederholung in Österreich

    dseppi, 03.07.2016 18:04, Reply to #119

    Die Briefwahl ist systembedingt heikler, hier liegen die Wahlkarten nach ihrem Eintrudeln teils wochenlang herum. Möglicherweise war der VfGH auch deshalb so streng: wenn er das Gesetz schon nicht kippen kann (weil in Verfassungsrang), dann möchter er wenigstens die Anwendung möglichst im Einklang mit dem Rest der Verfassung sehen.

    Klingt plausibel. Vor der verfassungsrechtlichen Einführung der Briefwahl hat der VfGH ja bereits Briefwahlen auf Landesebene gekippt, weil er die als heikel sah. Auch jetzt wurde betont, daß die Briefwahl halt in der Verfassung steht, aber eine Ausnahme bleiben sollte.

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